Unter dem Namen «Piratenpartei Wallis» , abgekürzt «PPVS», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Sion VS.
Die Piratenpartei Wallis ist eine Kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten Art. 20ff.
Art. 2 Zweck
Die PPVS hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung im Kantonen Wallis Einfluss zu nehmen. Die Ziele der PPVS umfassen insbesondere:
den freien Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern;
den Schutz der Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der Bevölkerung zu stärken;
die Bekämpfung von Medienverboten und Zensur;
einen transparenten Staat zu fördern;
die Einschränkung von schädlichen Monopolen;
die Stärkung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Kapitel 2. Mitgliedschaft
Art. 1 Arten von Mitgliedschaft
Mitglieder der PPVS sind:
natürliche Personen, die als Piraten bezeichnet werden;
juristische Personen, die als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden;
natürliche Personen, die keinen Mitgliederbeitrag bezahlen und als Sym- pathisanten bezeichnet werden.
Alle Mitglieder der PPVS sind zugleich Mitglieder der PPS.
Ein Mitglied der PPVS kann nicht zugleich ein Mitglied einer anderen Kantonalen Sektion sein.
Bei Bedarf können Bezirkssektionen gemäss Art. 22 ff. der Statuten der PPS gegründet werden.
Art. 2 Ein- und Austritt
Pirat bei der PPVS kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der PPS und der PPVS anerkennt.
Mitgliedsorganisation bei der PPVS kann jede juristische Person werden, dessen Vereinsgrundsätze den Zwecken der PPS und der PPVS nicht widersprechen.
Der Beitritt zur PPVS hat den automatischen Beitritt zur PPS zur Folge.
Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand der PPVS verantwortlich.
Der Eintritt ist mit der Bestätigung der gültigen Mitgliedschaft bei der PPS rechtskräftig.
Der Übertritt in eine andere Kantonale Sektion der PPS ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der alten und neuen Sektion gemeldet werden.
Ein Austritt aus der PPVS mit dem Ziel des Verbleibs in der PPS ist jederzeit möglich und muss den Vorständen der PPS und PPVS gemeldet werden.
Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der PPS geht auch die Mitgliedschaft in der PPVS verloren.
Art. 3 Ausschluss
Der Vorstand der PPVS kann beim Schiedgericht der PPS den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Nur das Schiedsgericht der PPS kann Mitglieder ausschliessen.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Art. 4 Allgemeine Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der PPVS einzustehen.
Mitglieder begegnen sich mit Anstand und Respekt.
Kapitel 3: Organisation
Art. 1 Organe
Die Organe der PPVS sind :
Piratenversammlung;
Vorstand;
Regionaler Vorstand Unterwallis;
Regionaler Vorstand Oberwallis;
Arbeitsgruppen.
Art. 2 Piratenversammlung
Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ der Kantonalen Partei.
Eine ordentliche Piratenversammlung findet alljährlich statt.
Eine ausserordentliche Piratenversammlung kann nur durch den Vorstand einberufen werden, wozu er verpflichtet ist, wenn es ein Fünftel der Piraten verlangt.
Die Piratenversammlung ist zuständig für:
Genehmigung der Versammlungsordnung;
Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung;
Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
die Absetzung des Vorstandes durch eine Zweidrittelmehrheit ;
Wahl der Mitglieder der regionalen Vorstände;
Statutenänderungen;
Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
[deleted]
Bereinigung und Nominierung von KandidatInnen für National-, Stände-, Staats- und Grossratslisten;
vom Vorstand beantragte Konsultativabstimmungen;
falls beantragt, Einsetzung einer externen Revision;
Erledigung aller Anträge und Geschäfte der Traktandenliste.
Die Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.
Im Beisein aller Piraten kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.
Art. 3 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern den regionalen Vorstände zusammen.
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind :
operative Leitung und Organisation der PPVS ;
Wahrung der Parteiinteressen nach innen und aussen;
Koordination mit der PPS;
Ausführung der Beschlüsse der Piratenversammlung;
die zeitnahe Behandlung von Anträgen der Mitglieder, wobei der Vorstand auf Anträge von fünf oder mehr Mitgliedern eintreten muss;
Rechte und Pflichten der regionalen Vorstände in einem Reglement zu definieren;
Beschlussfassung in Angelegenheiten, die nicht in einem hängigen Antrag oder einem Beschluss der Piratenversammlung anderen Organen zugeschrieben sind.
Parolenfassung für kantonale Abstimmungen unter Einbezug aller Mitglieder;
Der Vorstand gibt sich selbst Jahresziele und veröffentlicht einen Plan zu deren Umsetzung.
Der Vorstand setzt sich mindestens aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Co-Präsident pro regionalen Vorstand
Aktuar
Schatzmeister
Desweiteren können die Ämter der Vizepräsidenten und Beisitzer vergeben werden.
Art. 4 Regionale Vorstände
Es gibt zwei regionale Vorstände:
regionaler Vorstand Oberwallis;
regionaler Vorstand Unterwallis;
Jeder Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern der PPVS zusammen, die ihren Lebensmittelpunkt in der entsprechenden Region haben.
An der ordentlichen Piratenversammlung werden die Mitglieder der regionalen Vorstände für das nächste Vereinsjahr gewählt. An ausserordentlichen Piratenversammlungen können Ersatzwahlen stattfinden.
Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwählbarkeit ist gegeben.
Art. 5 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen kreieren, besetzen und auflösen.
Die Arbeitsgruppen führen Aufgaben gemäss Vorgaben des Vorstandes durch.
Art. 6 Revisionsstelle
Die Piratenversammlung bestimmt eine oder mehrere Revisionsstellen für zwei Jahre. Diese kann extern sein.
Die Revisionsstellen prüfen die Jahresrechnung und erstattet zuhanden der ordentlichen Piratenversammlung schriftlich Bericht.
Kapitel 4: Verfahrensordnung
Art. 1 Grundlegende Beschlussfassungsmodalitäten
Die Beschlussfassung der PPVS besteht aus Diskussion und Abstimmung;
Alle Piraten, die das 16. Altersjahr vollendet haben, besitzen aktives Wahl- und Stimmrecht. Mitgliedsorganisationen und Sympathisanten haben kein Wahl- und Stimmrecht;
Passives Wahlrecht haben alle handlungsfähigen Piraten der PPVS;
Wenn nichts anderes festgelegt ist, gilt das einfache Mehrheitsprinzip;
Eine Diskussionsplattform wird durch den Vorstand bereitgestellt.
Art. 2 Versammlungsordnung an der Piratenversammlung
Die Piratenversammlung wird durch die Versammlungsordnung geregelt. Eine Änderung der Versammlungsordnung erfordert eine absolute Mehrheit der Piratenversammlung. Die Änderungen müssen nicht angekündigt werden und treten sofort nach Annahme in Kraft. Bereits zuvor traktandierte Antrage behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.
Die Beschlussfähigkeit der Piratenversammlung ist gegeben, wenn diese ordentlich angekündigt und etwaige Anträge auf Änderung der Versammlungsordnung behandelt wurden.
Der Vorsitz der Piratenversammlung wird durch ein Co-Präsident der PPVS oder einen/eine TagespräsidentIn übernommen, der/die zuständig ist für:
das Zusammenstellen und Versenden der Traktanden an alle Mitglieder
die Durchführung der Piratenversammlung gemäss Versammlungsordnung;
die Leitung der Diskussion an der Piratenversammlung.
Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
Der/Die Vorsitzende der Piratenversammlung kann durch einen/eine TagespräsidentIn ersetzt werden, wenn es die Piratenversammlung mit einfachem Mehr beschliesst.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
Bei Vorstandswahlen wird jeden Sitz mit absolutem Mehr gewählt. Kann kein/keine KandidatIn in einem Wahlgang das absolute Mehr auf sich vereinen, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, bei dem keine neuen KandidatInnen zugelassen sind und derjenige/diejenige mit den wenigsten Stimmen ausgeschlossen wird. Das wird wiederholt bis ein/eine KandidatIn das absolute Mehr erreicht. Falls bei zwei KandidatInnen, keiner/keine das absolute Mehr erreicht, gilt im folgenden Wahlgang das einfache Mehr.
Es werden an der Piratenversammlung nur Anträge behandelt, die folgende Bedingungen erfüllen:
formale Korrektheit gemäss Versammlungsordnung;
Einreichung an den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Piratenversammlung;
Versendung an alle Mitglieder mindestens 5 Tage vor der Piratenversammlung per E-Mail oder Briefpost durch den Vorstand.
Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit der Piratenversammlung geändert werden.
Art. 3 Urabstimmung
Die Urabstimmung ist das digitale Beschlussfassungsverfahren.
Eine Urabstimmung der PPVS erfolgt entsprechend den Statuten und der Abstimmungsordung der PPS. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der PPVS.
Die Piratenversammlung muss die Abstimmungsordnung der PPS annehmen. Ändert sich diese Abstimmungsordnung, so ist eine Urabstimmung der PPVS erst wieder möglich, wenn diese Änderungen durch die Piratenversammlung bestätigt wurden.
Durch eine Urabstimmung können folgende Beschlüsse gefasst werden :
Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
[deleted]
vom Vorstand der PPVS beantragte Konsultativabstimmungen.
Art. 4 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht der PPS ist die juristische Instanz der PPVS nach Zivilprozessordnung der Schweiz.
Die PPVS anerkennt die Beschlüsse des Schiedsgericht der PPS.
Kapitel 5: Finanzen
Art. 1 Finanzierung
Für die PPVS gilt vollumfänglich die Finanzordnung (FIO) der PPS.
Art. 2 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Kapitel 6: Schlussbestimmungen
Art. 1 Publikationsorgan
Das offizielle Publikationsorgan ist die Website « vs.piratenpartei.ch »
Art. 2 Auflösung der Partei
Für die Auflösung der PPVS, ist die Zweidrittelmehrheit eines 20% Quorums aller Mitglieder der PPVS erforderlich.
Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der PPSKasse zugeleitet.
Art. 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 4 Sprache der Statuten
Die Statuten der PPVS sind in Deutsch und Französisch gehalten.
Besteht Unklarheit zwischen den beiden Sprachversionen so Entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der PPVS das Schiedsgericht der PPS. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 5. Mai 2012 in Sion beschlossen.