OpenGov: Zivilstandswesen im Wallis

Aus der beliebten Kategorie: Wir machen uns den gläsernen Staat selber. Heute zum Thema Zivilstandswesen und insbesonderes die Ehe bezw. eingetragene Partnerschaft (im weiteren zusammengefasst unter dem Begriff „Trauung“). Wir gingen da mal auf Recherche und haben alle Informationen zusammen getragen. Es zeigen sich einige interessante Punkte:

  1. Kosten und Begrenzung der Trauungen an Samstagen auf „Bis 12 Uhr“ wurden vom Kanton gesetzlich festgelegt – können also vom Kanton auch aufgehoben werden. Da bis zu 40% (in Sierre) oder jede vierte (in Brig-Glis) der Trauungen an Samstagen statt finden, wäre eine Aufhebung der Uhrzeitbegrenzung berechtigt.
  2. Die anfallenden Kosten für eine Trauung an Samstagen (+100%) gehen voll umfänglich in die Kantonskasse. Laut unserer Berechnung ohne Mieten oder zusätzliche Kosten wie z.B. einem Familienausweis darf eine Trauung am Samstag maximal 150 CHF kosten.
  3. Die Wahl des Lokals für die Trauung ist Sache des Traupaares und kann von Montag bis Freitag nicht einfach eingeschränkt werden. An Samstagen wird es aufgrund Personalmangels eingeschränkt, es gibt aber hierfür keine gesetzliche Grundlage.

Legen wir mal los:

Allgemein

Organisation/Zuständigkeit/Reglemente

bkz

Bund

Zuständig: Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen (Departement EJPD -> EAZW), hat die Oberaufsicht über die kantonalen Behörden und gegebenenfalls die Zivilstandsämter direkt.

Rechtliche Grundlagen:

Kanton

Zuständig: Kantonale Sektion für Zivilstandswesen und Einbürgerung (Departement für Bildung und Sicherheit -> Dienststelle für Bevölkerung und Migration), ist die Aufsichtsbehörde über die kantonalen Zivilstandsämter.

Rechtliche Grundlagen:

Zivilstandskreis

Der Kanton Wallis ist in 6 Zivilstandskreise aufgeteilt. Welchem Kreis eine Gemeinde angehört steht im Anhang 1 der kantonalen Zivilstandsverordnung (KZStV). Im Wallis sind die Zivilstandskreise und  die Bezirksgrenzen nicht deckungsgleich. Zu den Walliser Zivilstandskreisen gehören keine Gemeinden ausserhalb unseres Kantons. Die Kreise unterteilen sich wiefolgt:

Birg-Glis: Alle Gemeinden der Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms (ohne Gemeinde Eggerberg)
Visp:
 Alle Gemeinden der Bezirke Visp, Westlich-Raron und Leuk sowie Gemeinde Eggerberg
Sierre: Alle Gemeinden der Bezirke Sierre, mit Ausnahme der Gemeinde St-Léonard
Sion: Alle Gemeinden der Bezirke Sion, Hérens und Conthey sowie Gemeinde St-Léonard
Martigny: Gemeinden der Bezirke Martigny, Entremont und St-Maurice mit Ausnahme der Gemeinden Massongex, Mex, St-Maurice und Vérossaz
Monthey: Alle Gemeinden der Bezirke Monthey und St-Maurice ohne die Gemeinden Collonges, Dorénaz, Evionnaz, Finhaut, Salvan und Vernayaz

Auftrag

Die ZivilstandsbeamtInnen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie führen die Register
  2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge
  3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung
  4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen

Ehe und eingetragene Partnerschaft

Ablauf

Die ZivilstandsbeamtIn richtet bei der Eheschliessung an die Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen. Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt. Die Lebensgemeinschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen ist die eingetragene Partnerschaft.  Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.

Zuständigkeit

Für die Vorbereitung und Durchführung der Trauung ist wahlweise das Zivilstandsamt am Wohnsitz der/die Braut/Bräute oder Bräutigams/Bräutigame zuständig (ZStV Art. 62 Abs. 1 Bst. a). Wohnen beide Verlobte im Ausland, fällt die Vorbereitung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das für die Trauung vom Paar gewählt wurde (ZStV Art. 62 Abs. 1 Bst. b).

Ort

Die Trauung findet im Trauungslokal oder externen Zeremonienlokal des Zivilstandskreises statt (KZStV Art. 10 sowie Anhang I+II), den das Paar gewählt hat (ZStV Art. 67 Abs. 2 und ZStV Art. 70 Abs. 1).

Wurde das Vorbereitungsverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so haben die Verlobten die Trauungsermächtigung vorzulegen. An Samstagen dürfen die Trauungen durch die Zivilstandesamt auch auf unterschiedliche Zivilstandskreise aufgeteilt werden (KZStV Art. 9 Abs. 2+3).

Die Trauung ist öffentlich (ZStV Art. 71 Abs. 1). Die Anzahl der Teilnehmer darf durch den Zivilstandsbeamten beschränkt werden (ZStV Art. 72 Abs. 1). Mehrere Paare zur selben Zeit dürfen nur getraut werden, wenn alle Traupaare einverstanden sind (ZStV Art. 72 Abs. 2)

Zeit

An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden (ZStV Art. 72 Ab. 3). Montag bis Freitag bis 18 Uhr (KZStV Art. 9 Abs.1) und an Samstagen nur bis 12 Uhr (KZStV Art. 9 Abs. 2).

Externe Zeremonienlokale

Beispiel: Maison Supersaxo (Sion), Ratsstube Junkerhof (Naters), Gemeindesaal (Zermatt)
Die Nutzung der definierten, externen Zeremonienlokale (KZStV Anhang II) sind nur während Montag bis Freitag nutzbar. Begründet wird dies mit dem verminderten Personal an Samstagen und ist aber nicht klar Gesetzlich geregelt.  Es können durch die Vermieter sowie Anreise des Beamten zusätzliche Kosten anfallen.

Ehevorbereitungsverfahren/Vorverfahren

Geregelt im ZGB Art. 98: Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams.
Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt. Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.

Die Brautleute legen ihre Wünsche betreffend ihrer Familiennamen und ihrer evt. gemeinsamen Kinder nach der Eheschliessung dar.

Fristen: 3 Monate vor Trauung. Spätestens aber 10 Tage vorher. (ZStV Art. 68 ZStV)

Kosten:

Die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden. Gemäss ZStV Art. 3 Abs. 2 können die Kantone vorsehen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Dienstreise (Art. 1a Abs. 4 ZSgGV) ganz oder teilweise erlassen wird.

In der ZStGV Art. 6 Abs 1b, wird ein 100% Aufschlag angegeben, wenn die Trauung an einem Samstag stattfindet. Auch auf dies könnte laut ZStV Art. 6 Abs 2 verzichtet werden.

Für den Kanton Wallis entstehen bei der Trauung folgende allgemeine Kosten, welche bis auf Mietkosten bei externen Zeremonienlokalen voll umfänglich in die Staatskasse des Kanton Wallis fliesen.

Ehevorbereitungsverfahren (210 CHF):

  • Abklärung Personenstand: 30 CHF pro Person = 60 CHF
  • Durchführung des Verfahren: 150 CHF insgesamt für beide Personen

Trauung (Mo-Fr: 75 CHF, Samstag: 150 CHF):

  • Grundgebühr für Trauung von Montag bis Freitag: 75 CHF / Samstag: 75 CHF + 100% = 150 CHF

Zusätzlich können Mehrkosten entstehen für z.B. Familienausweis mit Umschlag (50 CHF) oder bei fehlenden Dokumenten oder Miete für externe Zeremonienlokale.

Statistik 2015:

stats

Zivilstandesamt MO-FR Durchschnitt
(MO-FR)
SA TOTAL Prozent am
Samstag
Brig-Glis 138 27.6 47 185 25.40%
Visp 192 38.4 45 237 18.90%
Sierre 105 21 72 177 40.60%
Sion 317 63.4 55 372 14.70%
Martigny 246 49.2 34 280 12.10%
Monthey 160 32 41 201 20.30%

Die Zahlen stammen direkt vom Kanton. Unterm Strich sieht man, dass die Nachfrage nach Trauungen an Samstagen im vergleich zu den anderen Wochentagen sehr hoch ist. Aufgrund der Nachfrage müsste aus unserer Sicht der Kanton die Möglichkeit von Trauungen an Samstagen erweitern!

Quellen:

 


Weitere Informationen

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